DIE STATUTEN DER STUDENTENVERBINDUNG ‚,AUDACIA NAPOCENSIS - ANK’’
Anfang | Mitte | Ende
I. KAPITEL DIE GRÜNDUNG DER VERBINDUNG
  Art.1. Name der Verbindung
Der Name der Verbindung ist DIE STUDENTENVERBINDUNG ‚,AUDACIA NAPOCENSIS - ANK’’.
  Art.2. Die juristische Form der Verbindung
DIE STUDENTENVERBINDUNG ,,AUDACIA NAPOCENSIS - ANK’’ wird als eine non-profit Verbindung gegründet, welche ihre Aktivitäten den rumänischen Gesetzen und diesen Statuten entsprechend organisiert.
  Art.3. Der Sitz der Verbindung
Die Bude der Verbindung liegt in Klausenburg, Rumänien, Burebistastrasse nr.13.
Der Sitz der Verbindung kann nur durch den Beschluss der Generalversammlung verändert werden.
Die Verbindung darf Filialen im ganzen Land und auch im Ausland gründen aber nur mit dem Einverständniss der Generalversammlung.
  Art.4. Die Dauer der Verbindung
Die Dauer der Verbindung ist unbeschränkt.
  Art.5. Das Ziel der Verbindung
Das Ziel der ANK besteht in der Unterstützung und Förderung der beruflichen und humanen Ausbildung der Schüler aus den lycealen Klassen, das Beibehalten und Fördern der deutschen Kultur und Sprache im Raum Siebenbürgens und das Heranbilden junger, ehrenhafter Charkater die sich über ihre Rechte und Pflichten bewusst sind und gleichzeitig auch den christlichen Glauben fördern.
  Art.6. Der Tätigkeitsbereich der Verbindung
Um das obgenannte Ziel zu verwirklichen werden folgende Aktivitäten von der ANK organisiert:
a) Organisierung von Wissenschaftlichen Abenden mit Lesungen von verschiedenen Personen zu verschiedenen Themen
b) Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen die ähnliche Ziele haben (Schulen, Studentenverbindungen etc.)
c) psychologische Betreung um die Effizienz in der Schule oder beim Arbeitsplatz zu steigern
d) Gründung von Zentren die Kindern oder Jugendlichen in Not helfen
e) Veröffentlichung von informativen und erzieherischen Magazinen
f) Organisierung von Bildungskursen für Personen die in ähnlichen Bereichen mitwirken
g) Organisierung von wissenschaftlichen, kulturellen, artistischen, bildenden, sportlichen und turistischen Aktivitäten
h) Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen aus Rumänien und dem Ausland für das Erstellen konkreter Programme und gemeinsamer Aktivitäten um das Ziel der Verbindung zu verwirklichen
II. KAPITEL DAS PATRIMONIUM DER VERBINDUNG
  Art.7.
Das Anfangspatrimonium der Verbindung ist von 5.600.000 Lei und ist aus den Beiträgen der Gründungsmitglieder zusammengestellt worden.
Das Patrimonium der Verbindung wird sich durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden von physischen oder juridischen Personen aus Rumänien oder dem Ausland, interne Spenden, der Verkauf von Veröffentlichungen und andere Einkommen, erweitern. Die Beiträge die im Patrimonium eingefügt werden, können sowohl mobile als auch immobile Güter sein.
Die Verbindung darf jede Art von Besitz haben und das daraus gewonnene Einkommen für die Verwirklichung der Ziele der Verbindung nutzen.
Die Spenden werden ins Spendenregister der STUDENTENVERBINDUNG ,,AUDACIA NAPOCENSIS - ANK’’eingetragen
Die Spenden können bedingt oder unbedingt sein. Die Verbindung darf jede Art von Spende ablehnen falls deren Bedingungen nicht mit den Zielen der Verbindung übereinstimmen.
Für bedingte und akzeptierte Spenden darf der Spender überprüfen wie die Spenden genutzt worden sind und ob die Bedingungen für die Spende erfüllt worden sind. Die Verbindung hat dann als Aufgabe einen Bericht für den Spender zu erstellen.
III. KAPITEL DIE MITGLIEDER DER VERBINDUNG - RECHTE UND VERPFLICHTUNGEN
  Art.8.
Mitglied der Verbindung darf jedwelche Person sein die aktiv an der Verwirklichung der Ziele der Verbindung arbeiten will und die ohne gezwungen zu werden der Vebindung beitretten will und auch dem christlichen Glauben angehört.
  Art.9.
Das Aufnehmen der neuen Mitglieder wird durch eine Nachfrage an das Chargenkabinett gemacht, das binnen von höchstens 6 Monaten das Aufnahmegesuch anzunehmen oder abzulehnen hat. Die Entscheidung vom Chargenkabinett wird dann der Generalversammlung zur endgülltigen Entscheidung vorgeführt. Die Personen die Mitglieder der Verbindung werden wollen, müssen dem christlichen Glauben angehören und im Lyceum angemeldet oder das Lyceum erfolgreich beendet haben in Folge der Bacalaureat Prüfung.
  Art.10. Jedes Mitglied der Verbindung hat folgende Rechte:
a) an der Generalversammlung teilzunehmen oder durch jemanden vertretten zu werden, mit Stimmrecht in allen Verbindungsangelegenheiten
b) wählen und gewählt zu werden in allen Organen der Verbindung
c) an allen Veranstaltungen der Verbindung in Rumänien und im Ausland teilzunehmen
d) alle Informationen zu bekommen die die Verbindung besitzt und welche mit den Zielen der Verbindung zu tun haben
e) Unterstützung und Hilfe von der Verbindung in der eigenen Weiterbildung zu bekommen
f) die Veröffentlichungen der Verbindung kostenlos oder gegen Bezahlung zu bekommen und auch für diese, Artikel schreiben zu dürfen
  Art.11. Jedes Mitglied hat folgende Verpflichtungen:
a) die Verbindung zu fördern und die Ziele dieser zu unterstützen
b) die Formen der Ethik und Moral zu befolgen
c) aktiv an den Veranstaltungen der Verbindung mitzuwirken
d) die Verbindungsidee in Rumänien und im Ausland durch die eigene morale und professionelle Haltung zu verbreiten um somit auch das Prestige der Verbindung zu vergrössern
e) die Statuten der Verbindungen und die Entscheidungen der Generalversammlung wahrzunehmen und zu befolgen
f) rechtzeitig den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen
g) bei dem Ausschluss aus der Verbindung, hat dieser alle Couleurartikel die der Verbindung gehören in gutem Zustand zurückzugeben, sollte das nicht zutreffen, sind diese zu bezahlen
h) im Falle eines Ausschlusses soll er dem Bild der Verbindung nach Aussen nicht Schaden zufügen, sollte er dieses tun kann ihm Schmerzensgeld abverlangt werden
  Art.12. Die Mitgliedschaft in der Verbindung hört auf:
1. bei Verlangen:
- das Beenden der Mitgliedschaft erfolgt nach eigenem Wille, durch das schriftliche Benachrichtigen der Verbindung innerhalb von 15 Tagen vor dem offiziellen Austritt, wird das nicht befolgt kann Schmerzensgeld von dem Betreffenden verlangt werden
2. bei Ausschluss wegen:
- dem Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages für 6 Monate
- beim Nichtbefolgen der Verpflichtungen die laut den Statuten und der G.O. zu beachten sind
Der Ausschluss wird von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit festgelegt.
Das Chargenkabinett kann den Ausschluss bis zum nächsten BC festlegen.
IV. KAPITEL DIE FÜHRUNG, DIE VERWALTUNG UND DIE REPRÄSENTIERUNG DER VERBINDUNG
  Art.13. Die Führungs-, Verwaltungs- und Kontrollorgane sind:
- die Generalversammlung der Verbindungsmitglieder
- das Chargenkabinett
- der Zensor
  Art.14. Die Generalversammlung
14.1. Die Generalversammlung ist das höchste Führungsorgan der Verbindung. Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Verbindung. Diese dürfen für je zehn Mitlgieder einen Repräsentanten wählen.
14.2. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Chargenkabinetts einberufen. Die ordentliche Generalversammlung findet ein Mal pro Semester statt, die außerordentliche so oft es nötig ist. Das Datum, der Ort und die Tagesordnung werden 14 Tage vor der Versammlung bekanntgegeben. Bei der Versammlung muss allen Mitgliedern eine Tagesordnung zur Verfügung stehen.
14.3. Die außerordentliche Generalversammlung kann vom Chargenkabinett, vom Zensor oder von 1/3 der Mitglieder einberufen werden.
14.4. Beim Antrag von 1/3 der Mitglieder muss das Chargenkabinett innerhalb von 15 Tagen eine Generalversammlung einberufen.
14.5. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet, dem von einem Sekretär geholfen wird.
14.6. Die Generalversammlung exisiert legal nur wenn mindestens 2/3 der Mitglieder selbst anwesend, oder durch Vertreter anwesend sind. Falls nicht 2/3 der Mitglieder anwesend sind, obliegt es dem Chargenkabinett eine neue Versammlung innerhalb von 15 Tagen einzuberufen. Das Datum und der Ort müssen mindestens 7 Tage vorher angekündigt werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
14.7. Die Generalversammlung darf Beschlüsse mit einfacher Mehrheit treffen.
14.8. Jedes Mitglied hat das Recht auf eine einzige Stimme und jeder Vertreter hat das Recht auf so viele Stimmen wie viele Mitglieder er vertritt.
14.9. Beschlüsse bezüglich der Veränderung der Statuten erfordern eine 2/3 Mehrheit der Stimmen aller wählberechtigten Mitglieder.
Die Generalversammlungen sind ordentlich oder außerordentlich.
Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens ein Mal pro Semester einberufen und sie darf das Chargenkabinett und die Zensoren überprüfen. Die außerordentliche Generalversammlung kann so oft es nötig ist, einberufen werden, es sind dabei aber die oben erwähnten Regeln bezüglich der Einberufung zu beachten.
Das Mitlglied, welches persönliche Interessen, oder wessen Verwandtschaft bis zum IV-ten Grad hin, Interessen in einem Beschluss der Generalversammlung hat, darf an der Versammlung nicht teilnehmen und somit auch nicht abstimmen. Das Mitglied welches diese Regeln nicht einhällt, ist für die verursachten Schäden verantwortlich, falls ohne seine Stimme die notwendige Mehrheit nicht erreicht worden wäre.
Die Beschlüsse der Generalversammlung die sich dem Gesetz und den Statuten unterziehen, müssen von allen Mitlgiedern eingehalten werden, auch wenn diese nicht bei der Versammlung anwesend waren oder dagegen abgestimmt haben.
Die Beschlüsse der Generalversammlungen die nicht dem Gesetz und den Statuten entsprechen, können von jedem Mitglied, das nicht anwesend gewesen ist oder dagegen abgestimmt hat, vor Gericht angeklagt werden. Dieses Verfahren kann 15 Tage nach der Kenntnissnahme oder nach der Beschlussfassung, je nach Fall, vorgenommen werden.
14.10. Die Generalversammlung hat folgende Verpflichtungen und Rechte:
- Die Genehmigung der Entwicklungsstrategie und des Semesterprogramms, zur Verwiklichung der Ziele
- Die Genehmigung des Einkommens und der Ausgaben der Verbindung
- Die Genehmigung für die Aufnahme neuer Mitglieder in die Verbindung oder zum Ausschluß der Mitglieder aus der Verbindung
- Die Wahl und die Abwahl der Mitglieder des Chargenkabinetts
- Die Wahl des Zensors oder der Zensorenkommission, je nach Fall
- Die Gründung von neuen Filialen
- Die Veränderung der Statuten
- Die Auflösung der Verbindung, sowie das Treffen der Entscheidung, was mit den Gütern der Verbindung nach der Auflösung passiert
  Art.15. Das Chargenkabinett
15.1. Das Chargenkabinett versichert die wirksame Führung der Verbindungsaktivitäten.
15.2. Das Chargenkabinett wird von der Generalversammlung gewählt.
15.3. Das Chargenkabinett besteht aus 5 Mitlgiedern die eine Amtszeit von 6 Monaten haben. Seine Zusammensetzung ist wie folgt:
- Der Präsident
- Der erste Vizepräsident
- Der zweite Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
Der Präsident ist der Vertreter der Verbindung nach Außen, er spielt eine Vermittlerrolle zwischen Verbindung und Justiz.
Das Chargenkabinett darf eine innere Geschäftsordnung zusammenfassen, die von der Generalversammlung genehmigt werden muss. Eine Person die eine Führungsstelle in einer öffentlichen Institution, die von der Verbindung unterstützt wird, hat, darf nicht Mitglied des Chargenkabinetts werden.
15.4. Das Chargenkabinett hat folgende Verpflichtungen und Rechte:
- Die operative Führung und Planung der Verbindung
- Die Durchführung der Beschlüsse die von der Generalversammlung gefasst wurden
- Stellt den Kontakt mit anderen Verbindungen aus Rumänien und dem Ausland her
- Stellt der Generalversammlung einen jährlichen Bericht und das Budget vor
- Genehmigt die Mitgliedsbeiträge und die jährliche Finanzplanung
- Erstellt die Tagesordnung für die Generalversammlung
- Verfasst juridische Dokumente im Namen der Verbindung
- Erfüllt alle Verpflichtungen gemäß den Statuten und erfüllt alle Verpflichtungen die ihm von der Generalversammlung übermittelt wurden
15.5. Das Chargenkabinett darf Experten und Spezialisten mit Vertrag anheuern.
15.6. Das Chargenkabinett wird wenigtens fünf Mal pro Jahr vom Präsidenten einberufen.
15.7. Das Chargenkabinett fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  Art.16. Der Zensor oder die Zensorenkommission
Die finanzielle Überprüfung wird von einem Zensor, oder wenn die Mitgliederanzahl größer als 100 ist, von einer Zensorenkommission, durchgeführt.
Die Zensorenkommission besteht aus 3 Personen die periodisch (alle 2 Jahre) von der Generalversammlung gewählt werden, und die den Kommissionspräsidenten wählen.
Die Zensorenkommission funktioniert laut einer Geschäftsordnung die von der Generalversammlung genehmigt wurde.
Die Zensorenkommission verfasst 2 Mal jährlich einen Finanzbericht für das Chargenkabinett und ein Mal jährlich einen Finanzbericht für die Generalversammlung.
Die Zensorenkommission wird wenigstens 1 Mal pro Semester einberufen oder so oft es nötig ist bei Verlangen des Präsidenten des Chargenkabinetts.
V. KAPITEL DIE FINANZIELLE AKTIVITÄT
  Art.17.
Das Ausüben der finanziellen Aktivität beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember jeden Jahres. Die erste finanzielle Aktivität beginnt mit der Registrierung der Verbindung
  Art.18.
Die finanziellen Tätigkeiten werden gemäß den Beschlüssen der Generalversammlung durchgeführt und registriert.
  Art.19.
Das Einkommen der Verbindung besteht aus: Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Verkauf der eigenen Veröffentlichungen und anderen finanziellen Mitteln die vom Chargenkabinett beschlossen und herbeigezogen werden.
  Art.20.
Das Einkommen der Verbindung kann, nach den Ausgaben, von der Verbindung nach Willen benutzt werden
  Art.21.
Das restliche Geld oder die Schulden werden auf das nächste Jahr übertragen.
  Art.22.
Durch die Ausübung der Aktivitäten der Verbindung wird kein Profit erzeugt.
VI. KAPITEL DIE AUFLÖSUNG DER VERBINDUNG
  Art.23.
Die Auflösung der Verbindung darf nur von der Generalversammlung mit Stimmeneinhelligkeit oder von der Justiz beschlossen werden.
  Art.24.
Im Falle der Auflösung der Verbindung ’’AUDACIA NAPOCENSIS - ANK ’’ wird der gesamte Besitz der Verbindung an das Nationalkollegium ,,George Coşbuc’’ aus Klausenburg gespendet.
VII. KAPITEL FINALE ANORDNUNGEN
  Art.25.
Jedwelche Streitigkeiten der Verbindung mit jedwelchen Personen werden von der Justiz gelöst, nachdem ein Versuch unternommen wurde diese intern zu lösen.
Diese Statuten wurden gesetzmäßig verfasst.
  Art.26.
Diese Statuten, von den Gründungsmitgliedern der Verbindung ,,AUDACIA NAPOCENSIS - ANK’’ verfasst, wurden von der Generalversammlung der Verbindung genehmigt und angenommen.
Anfang | Mitte | Ende
|